Ortsmarketing Lienen e.V.
|
Ortsmarketing Lienen e.V. – Satzung
Info
|
Projekte
|
Arbeitskreise
|
Vorstand
|
Satzung
|
Mitglied werden
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
-
Der Verein führt den Namen "Ortsmarketing Lienen" mit dem Zusatz "eingetragener Verein"(e.V.).
-
Sitz des Vereins ist Lienen.
-
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
-
Ziel der Arbeit des Vereins ist es im Rahmen einer partnerschaftlichen
Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Kräften in der Gemeinde
Lienen die Attraktivität sowie die wirtschaftliche und soziale
Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinde Lienen als hohe Beschäftigungs- und
Einkaufsstadt zu erhöhen sowie die Identifizierung jedes Einwohners mit
der Gemeinde zu stärken und zu steigern. Dieses Ziel soll insbesondere
durch die nachfolgenden näher bezeichneten Projektmaßnahmen erreicht werden:
-
Gestaltung, Entwicklung und Revitalisierung des Innenbereiches
Handel (Dienstleistung und Verkehr)
-
Klärung von Umweltfragen sowie Aktivierung von Industrie,
Handwerk, Gewerbe und Landwirtschaft
-
Förderung von Kultur, Bildung, Wohnattraktivität, Freizeitangeboten,
Tages-tourismus und Veranstaltungsereignissen
-
Kommunikationsförderung zwischen Verwaltung und Bürger, kommunales
Management, in der Imagepflege, Public-Relations
-
Förderung der Jugendarbeit
§ 3 – Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
-
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
-
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung
beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, um abzuklären,
ob mit der Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung
erhalten bleibt.
-
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 – Mitgliedschaft
-
Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte
natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung zum
Wohle der Vereinsziele interessiert ist.
-
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand
auf Grund eines schriftlichen Antrages mit einfacher Mehrheit.
-
Die Mitgliedschaft wird beendet
-
durch Tod (bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen
Personen),
-
durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines
Kalenderjahres möglich ist und dem Gesamtvorstand spätestens 4 Wochen vor
Ablauf des Kalenderjahres vorliegen muss,
-
bei gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder Schädigung des
Ansehens des Vereins durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit 3/4 Mehrheit.
-
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch
bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend
und beschließend teilzunehmen und sich in die Organe des Vereines wählen
zu lassen.
-
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Vereinsziele
zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Gesamtvorstand
-
der Vorstand gemäß § 26 BGB
§ 7 – Mitgliederversammlung
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal im Jahr
im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Sie fasst Beschlüsse insbesondere über:
-
Wahl des Gesamtvorstandes gemäß § 11 Ziffer 1, a) und b)
-
Wahl der Kassenprüfer
-
Entgegennahme des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
nach § 26 BGB
-
Entgegennahme des Kassenberichtes
-
Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
-
die Bildung von Arbeits- bzw. Projektkreisen
-
die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
-
Anträge auf Änderung der Satzung
-
die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens unter
Berücksichtigung von § 13 der Satzung
-
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche
Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung
muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder abgesendet
werden. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest; jedes Mitglied kann eine
Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor dem festgelegten
Versammlungstermin schriftlich beantragen.
-
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die
Art der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen
erfolgen mit Stimmzetteln schriftlich und geheim, wenn 10% der Anwesenden
dieses verlangen.
-
Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern oder die
Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
-
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
dann vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss von den
Mitgliedern innerhalb von vier Monaten seit Erstellung eingesehen werden
können. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach der Einsichtnahme
erhoben werden.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen. Wird dem Verlangen der Mitglieder vom Vorstand nicht entsprochen,
können diese die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 8 – Arbeits- bzw. Projektkreise
-
Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins
können Arbeits- bzw. Projektkreise gebildet werden.
-
In den Arbeitskreisen werden Projekte und Veranstaltungen erarbeitet.
Das Ergebnis wird dem Gesamtsvorstand vorgelegt. Dieser entscheidet mit
einfacher Mehrheit über die Durchführung.
-
Die Amtsdauer der Mitglieder endet mit der Erledigung der Auflösung der
Arbeits- bzw. Projektkreise. Diese wird mehrheitlich vom Gesamtvorstand
beschlossen.
-
Die Arbeits- bzw. Projektkreise wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter. Für die Sitzungen der Arbeitskreise gilt § 11
Ziffer 6.1 entsprechend.
§ 9 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei
Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich
vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu
prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung
zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen
sie die Entlastung des Kassenwartes.
§ 10 – Vorstand nach § 26 BGB
-
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, sein
erster und sein zweiter Stellvertreter sowie der Schriftführer und der
Kassenwart.
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Leitung
der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten
Vereinsmitglied.
-
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass die in § 11 Ziffer 1 b) und c)
aufgeführten Gesamtvorstandsmitglieder zu Vorstandsmitgliedern im Sinne
des § 26 BGB gewählt werden.
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 11 – Gesamtvorstand
-
Der Gesamtvorstand besteht aus
-
den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 BGB, wie sie vorstehend in § 10 Nummer 1 aufgeführt worden sind
-
jeweils einem Vertreter der Wirtschaft und einem Vertreter der Bürgerschaft oder im Verhinderungsfalle seinem jeweiligem Stellvertreter
-
dem jeweiligen Vertreter der Arbeits- bzw. Projektkreise oder Stellvertreter
-
jeweils einem Vertreter der ALK und der Interessengemeinschaft Kattenvenne oder im Verhinderungsfalle seinem jeweiligem Stellvertreter
-
dem jeweiligen Leiter der ortsansässigen Banken und Sparkassen oder im Verhinderungsfalle seinem jeweiligem Stellvertreter
-
einem Vertreter der Gemeinde Lienen
-
dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenden Fraktionen oder im Verhinderungsfalle seinem jeweiligen Stellvertreter
-
Parteien kraft Amtes:
Die Funktion der jeweiligen Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenden
Fraktion beginnt mit deren Benennung und endet mit deren Widerruf, sie endet
spätestens am Ende der Ratsperiode.
-
Beendigung der Tätigkeit im Gesamtvorstand:
-
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft der von einem Gesamtvorstandsmitglied
vertretenen juristischen Person endet dessen Amt als Gesamtvorstandsmitglied.
-
Bei persönlicher Mitgliedschaft endet das Amt bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein.
-
Teilnahmeberechtigung:
Soweit der Verein einen Geschäftsführer hat, nimmt dieser beratend an
den Sitzungen des Gesamtsvorstandes teil.
-
Die Gesamtvorstandsmitglieder gemäß § 11 Ziffer 1 a) bis g) werden
ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit es sich nicht um
Vertreter kraft Amtes gemäß § 11 Ziffer 1 c) bis g) handelt. Im übrigen
gelten für die Wahl die Regelungen gemäß § 10 Nummer 2 und 3 der Satzung,
wobei die Mitglieder des Gesamtvorstandes gemäß § 11 d) bis g) nicht
Vereinsmitglieder sein müssen.
-
Der Gesamtvorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen, die mindestens
zweimal jährlich stattfinden und über die ein Protokoll anzufertigen ist.
Der Gesamtvorstand entscheidet in diesen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluss.
Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von mindestens
zehn Tagen durch den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB.
Falls nicht alle Gesamtvorstandspositionen gemäß § 11 a) bis g) – aus welchem
Grund auch immer – besetzt sind, hindert dieses nicht die rechtswirksame
Beschlußfähigkeit der verbleibenden Gesamtvorstandsmitglieder.
-
Die Abberufung des Gesamtvorstandes oder einzelner Vorstandsmitgliedern
des Gesamtvorstandes aus wichtigen Gründen ist mit einer 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung möglich.
§ 12 – Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Arbeitskreise aus. Er ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über
-
Aufnahmeanträge
-
den Ausschluss eines Mitgliedes
-
die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes
-
Bestellung von Mitarbeitern/innen zum Zwecke der Abwicklung der
laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer, technischer,
rechtlicher und didaktischer Aufgaben
§ 13 – Auflösung und Zweckänderung
-
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der in einer
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Tagesordnung mit der
Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt muss mindestens zwei Wochen
vorher allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.
-
Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen
Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte
Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings
erst nach entsprechender Einwilligung des Finanzamtes ausgefertigt werden
dürfen.
§ 14 – Inkraftreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28. Mai 2002 beschlossen.
Lienen, den 28. Mai 2002
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.02.2006 ist die Satzung in
§ 1 Abs. 1 (Name) und § 11 Abs. 6 (Gesamtvorstand) nach Massgabe des
eingereichten Protokolls geändert. Der Name des Vereins ist geändert. (VR 633)
Lienen, den 30. März 2006
Startseite
Suchen
News
Kalender
|